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V42/93•Verfassungsgerichtshof V42/93
V42/93Verfassungsgericht22.06.1995
Flächenwidmungsplan, VfGH / Prüfungsumfang, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Anlaßverfahren, VfGH / Aufhebung Wirkung
Die Z1 der litb der Ergänzung des Berichts zum Flächenwidmungsplan Lans (Textteil) Punkt 4.3.3., Beschluß des Gemeinderates der Gemeinde Lans vom 5. August 1991, genehmigt mit Beschluß der Tiroler Landesregierung vom 7. April 1992, an der Amtstafel der Gemeinde kundgemacht vom 21. April 1992 bis 6. Mai 1992, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Tiroler Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Im übrigen wird der Antrag zurückgewiesen.
Die Gemeinde Lans ist schuldig, den Antragstellern die mit S 16.500,- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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