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G297/94•Verfassungsgerichtshof G297/94
G297/94Verfassungsgericht22.06.1995
VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsmaßstab, Raumordnung, Übergangsbestimmung, Wirkungsbereich eigener, Raumplanung örtliche, Flächenwidmungsplan, Planungsakte (Flächenwidmungsplan), Erwerbsausübungsfreiheit, Kompetenz Bund - Länder, Determinierungsgebot, Delegation formalgesetzliche
I. Die Wortfolge "oder b) bestimmte Arten von Betrieben nicht zulässig" in §39 Abs2 des Gesetzes vom 6. Juli 1993 über die Raumordnung in Tirol (Tiroler Raumordnungsgesetz 1994), LGBl. für Tirol Nr. 81/1993, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
II. Im übrigen wird das Gesetzesprüfungsverfahren eingestellt.
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