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KI-7/94•Verfassungsgerichtshof KI-7/94
KI-7/94Verfassungsgericht21.06.1995
Naturschutz, Landschaftsschutz, Entschädigung, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, VfGH / Kompetenzkonflikt, Zuständigkeit der Gerichte, Kompetenz sukzessive
Das Bezirksgericht Kirchdorf a.d. Krems ist zuständig, über den von Georg Schlader gestellten Antrag auf Entschädigung gemäß §28 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. 80, zu entscheiden.
Der entgegenstehende Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15. Jänner 1992, Zl. 2 Ob 569/91, wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, dem Antragsteller, zu Handen seines Rechtsvertreters, die mit S 18.000 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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