Verfassungsgerichtshof KI-7/94

KI-7/94Verfassungsgericht21.06.1995

Regest

Naturschutz, Landschaftsschutz, Entschädigung, Gericht Zuständigkeit - Abgrenzung von Verwaltung, VfGH / Kompetenzkonflikt, Zuständigkeit der Gerichte, Kompetenz sukzessive

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof KI-7/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.06.1995

Spruch

Das Bezirksgericht Kirchdorf a.d. Krems ist zuständig, über den von Georg Schlader gestellten Antrag auf Entschädigung gemäß §28 des Oberösterreichischen Natur- und Landschaftsschutzgesetzes 1982, LGBl. 80, zu entscheiden.

Der entgegenstehende Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 15. Jänner 1992, Zl. 2 Ob 569/91, wird aufgehoben.

Der Bund (Bundesminister für Justiz) ist schuldig, dem Antragsteller, zu Handen seines Rechtsvertreters, die mit S 18.000 bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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