Verfassungsgerichtshof B1583/93

B1583/93Verfassungsgericht16.06.1995

Regest

Krankenanstalten, Pflegegebühren, Verordnung, DurchführungsV, verschleierte Verfügung, Gesetz Kundmachung, Kundmachung Gesetz, Kompetenz Bund - Länder Krankenanstalten, Wiederverlautbarung, Vereinbarungen nach Art 15a B-VG, Finanzverfassung, Finanzausgleich, Grundsatz- und Ausführungsgesetzgebung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B1583/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1995

Spruch

Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerde wird abgewiesen.

Kosten werden nicht zugesprochen.

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