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B897/94•Verfassungsgerichtshof B897/94
B897/94Verfassungsgericht16.06.1995
Finanzverfassung, Finanzausgleich, Vergnügungssteuer, Videocassetten
Die beschwerdeführende Gesellschaft ist durch den angefochtenen Bescheid nicht wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur weiteren Entscheidung abgetreten.
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