Verfassungsgerichtshof G191/94; G192/94

G191/94; G192/94Verfassungsgericht16.06.1995

Regest

Einkommensteuer, Sonderausgaben, Steuerpflicht (Einkommensteuer), Vertrauensschutz, Verlustvortrag

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G191/94,G192/94

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.06.1995

Spruch

In §102 Abs2 Z2 des Einkommensteuergesetzes 1988 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 1989, BGBl. Nr. 660, wird der letzte Satz als verfassungswidrig aufgehoben.

Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 1996 in Kraft.

Frühere Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

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