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V20/93; V21/93•Verfassungsgerichtshof V20/93; V21/93
V20/93; V21/93Verfassungsgericht14.06.1995
VfGH / Individualantrag, Schulen, Pflichtschulen, Schulorganisation, Schulsprengel, Verordnungserlassung, Anhörungsrecht (bei Verordnungserlassung)
Die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8.Juli 1991 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschule Liezen (politischer Bezirk Liezen), kundgemacht in der Grazer Zeitung Nr. 368/1991, und die Verordnung der Steiermärkischen Landesregierung vom 8. Juli 1991 über die Festsetzung (Änderung) des Schulsprengels der Hauptschulen Rottenmann (politischer Bezirk Liezen), kundgemacht in der Grazer Zeitung Nr. 369/1991, werden als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit 31. August 1995 in Kraft.
Die Steiermärkische Landesregierung ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
Das Land Steiermark ist schuldig, der antragstellenden Stadtgemeinde zu Handen ihrer bevollmächtigten Vertreter die mit 15.000.- S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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