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V21/95•Verfassungsgerichtshof V21/95
V21/95Verfassungsgericht14.06.1995
Baurecht, Raumordnung, Flächenwidmungsplan, VfGH / Prüfungsmaßstab
Die Verordnung des Gemeinderates der Marktgemeinde Arnoldstein vom 28. September 1989, mit der ein Flächenwidmungsplan für die Marktgemeinde Arnoldstein erlassen wurde (genehmigt von der Kärntner Landesregierung mit Bescheid vom 5. April 1990), wird, soweit für das Grundstück Nr. 911/3 KG Maglern die Widmung "Bauland-Wohngebiet" festgelegt wird, als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Kärntner Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruches im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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