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V83/93•Verfassungsgerichtshof V83/93
V83/93Verfassungsgericht13.06.1995
VfGH / Individualantrag, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfverfahren, VfGH / Anlaßfall
Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 27. März 1987, Pr.Zl. 816/87 (Plandokument 5947), (Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 15/1987) wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Die Stadt Wien ist schuldig, der antragstellenden Gesellschaft, zuhanden ihres Rechtsvertreters, die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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