Verfassungsgerichtshof V83/93

V83/93Verfassungsgericht13.06.1995

Regest

VfGH / Individualantrag, VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfverfahren, VfGH / Anlaßfall

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V83/93

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.1995

Spruch

Die Verordnung des Gemeinderates der Stadt Wien vom 27. März 1987, Pr.Zl. 816/87 (Plandokument 5947), (Beschlußfassung bekanntgemacht im Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 15/1987) wird als gesetzwidrig aufgehoben.

Die Wiener Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieses Ausspruchs im Landesgesetzblatt verpflichtet.

Die Stadt Wien ist schuldig, der antragstellenden Gesellschaft, zuhanden ihres Rechtsvertreters, die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

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