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B2652/94•Verfassungsgerichtshof B2652/94
B2652/94Verfassungsgericht13.06.1995
Fremdenrecht, Refoulement-Verbot, Mißhandlung, Folter
I. Der Beschwerdeführer ist, soweit durch den angefochtenen Bescheid festgestellt wurde, daß keine stichhaltigen Gründe für die Annahme bestehen, daß der Beschwerdeführer in Ruanda im Sinne des §37 Abs1 des Fremdengesetzes, BGBl. 838/1992, bedroht sei, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht, nicht der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, verletzt worden.
Der Bescheid wird insoweit aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters die mit S 18.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
II. Im übrigen wird die Behandlung der Beschwerde abgelehnt.
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