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G29/95; G35/95•Verfassungsgerichtshof G29/95; G35/95
G29/95; G35/95Verfassungsgericht12.06.1995
Arbeitslosenversicherung, VfGH / Anlaßfall, VfGH / Präjudizialität, VfGH / Prüfungsumfang, Notstandshilfe
Der dritte Satz des §25 Abs1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977, BGBl. Nr. 609, in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 416/1992 war verfassungswidrig.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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