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KR1/91•Verfassungsgerichtshof KR1/91
KR1/91Verfassungsgericht17.12.1992
VfGH / Rechnungshofzuständigkeit, Rechnungshof
In Stattgebung des Antrages wird festgestellt, daß der Rechnungshof gemäß Art121 Abs1 B-VG iVm Art126b Abs2 und Art127 Abs3 B-VG sowie §§12 Abs1 und 15 Abs1 Rechnungshofgesetz 1948 zuständig ist, die Gebarung der Bank für Tirol und Vorarlberg und der Bank für Kärnten und Steiermark in den Jahren 1979 bis 1990 zu überprüfen.
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