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B801/89•Verfassungsgerichtshof B801/89
B801/89Verfassungsgericht09.06.1992
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, richterlicher Befehl, VfGH / Zuständigkeit, Erhebungen (einer Behörde), Überwachung (einer Person)
Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er von Gendarmeriebeamten am Gendarmerieposten Lauterach am 1. Juni 1989 um 19,45 Uhr festgenommen und bis (zur Erteilung eines richterlichen Befehls) um etwa 21,10 Uhr angehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Prozeßkosten werden gegeneinander aufgehoben.
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