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B987/91; B988/91; B989/91; B990/91; B1030/91; B1031/91•Verfassungsgerichtshof B987/91; B988/91; B989/91; B990/91; B1030/91; B1031/91
B987/91; B988/91; B989/91; B990/91; B1030/91; B1031/91Verfassungsgericht09.06.1992
Fremdenpolizei, Schubhaft, Unabhängiger Verwaltungssenat
I. Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben, der Bescheid vom 22. Juli 1991, Z Senat-F-91-008, nur hinsichtlich der Punkte 3 bis 6 seines Spruches.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern M A B und (O) D I O die mit je 30.000 S bestimmten Verfahrenskosten, den Beschwerdeführern C O W und E O O die mit je 15.000 S bestimmten Verfahrenskosten jeweils zu Handen der Beschwerdevertreter binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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