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B101/91•Verfassungsgerichtshof B101/91
B101/91Verfassungsgericht12.03.1992
Meinungsäußerungsfreiheit, Rechtsbegriffe unbestimmte, Finanzverfahren, Ordnungsstrafe (Finanzverfahren), Auslegung verfassungskonforme, beleidigende Schreibweise
Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für Finanzen) ist schuldig, der Beschwerdeführerin zuhanden ihres Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Kosten des Verfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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