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G346/91; G5/92; G6/92•Verfassungsgerichtshof G346/91; G5/92; G6/92
G346/91; G5/92; G6/92Verfassungsgericht12.03.1992
Fremdenpolizei, Schubhaft, Unabhängiger Verwaltungssenat
Die Anträge des Verwaltungsgerichtshofes werden, soweit sie die Wortfolge "entscheidet der Landeshauptmann, gegen dessen Entscheidung keine weitere Berufung zulässig ist" in §11 Abs2 und (in eventu) zusätzlich §11 Abs3 des Fremdenpolizeigesetzes, BGBl. 75/1954 idF BGBl. 190/1990, betreffen, zurückgewiesen.
Im übrigen wird den Anträgen des Verwaltungsgerichtshofes keine Folge gegeben.
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