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G309/91•Verfassungsgerichtshof G309/91
G309/91Verfassungsgericht06.03.1992
Einkommensteuer, Investitionsrücklage, Vertrauensschutz, Geltungsbereich (zeitlicher) eines Gesetzes, VfGH / Aufhebung Wirkung, Rückwirkung, Gewinnermittlung (Einkommensteuer)
ArtI Z2 des Abgabenänderungsgesetzes 1988, BGBl. Nr. 739, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
§9 Abs3 erster Satz des Einkommensteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 440, in der Fassung vor dem Abgabenänderungsgesetz 1988 tritt wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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