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B1001/90•Verfassungsgerichtshof B1001/90
B1001/90Verfassungsgericht04.03.1992
Tierärzte, Disziplinarrecht Tierärzte, Tierärzte Kammer, Kollegialbehörde, Bescheid Unterschrift, Unterschrift Bescheid, Instanzenzug, berufliche Vertretungen, Selbstverwaltungsrecht, Auslegung verfassungskonforme, Tribunal, Determinierungsgebot, Behördenzusammensetzung, Behörde Organe
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird daher abgewiesen und dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Beschwerdeführer durch den Bescheid in sonstigen Rechten verletzt wurde.
Kosten werden nicht zugesprochen.
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