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B1208/90; B1286/90; B1288/90; B1289/90; B985/91•Verfassungsgerichtshof B1208/90; B1286/90; B1288/90; B1289/90; B985/91
B1208/90; B1286/90; B1288/90; B1289/90; B985/91Verfassungsgericht04.03.1992
Gewerberecht, Betriebsanlage, Parteistellung Gewerberecht, Nachbarrechte, Versuchsbetrieb, Determinierungsgebot
1. Das Verfahren über die zu B1286/90 protokollierte Beschwerde wird eingestellt, soweit die Beschwerde von der Beschwerdeführerin
R H eingebracht wurde.
2. Im übrigen sind die Beschwerdeführer durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden daher abgewiesen.
3. Die zu B1208/90 protokollierte Beschwerde wird dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.
4. a. Die Beschwerdeführerin A K ist schuldig, der beteiligten Partei M K, zu Handen ihres Rechtsvertreters, Rechtsanwalt Dr. P L, die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
b. Die Beschwerdeführer Stadtgemeinde Salzburg, Dr. J W, I W,
E D B und R H sind schuldig, der beteiligten Partei M K H KG, zu Handen ihrer Rechtsvertreter, Rechtsanwälte Dr. R J und Dr. H J, die mit S 45.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
c. Die Beschwerdeführer Stadtgemeinde Salzburg, Dr. J W, I W,
E D B, R H und J A sind schuldig, der beteiligten Partei M K H KG, zu Handen ihrer Rechtsvertreter, Rechtsanwälte Dr. R J und Dr. H J, die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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