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G3/91; G127/91; G173/91•Verfassungsgerichtshof G3/91; G127/91; G173/91
G3/91; G127/91; G173/91Verfassungsgericht20.06.1991
Finanzverfahren, Haftung, Steuerpflicht unbeschränkte
§14 der Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961, wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1992 in Kraft.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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