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B1304/87•Verfassungsgerichtshof B1304/87
B1304/87Verfassungsgericht19.06.1991
Wasserrecht, Baurecht, Raumordnung, Widmungsbewilligung, Flächenwidmungsplan, Verordnung Kundmachung, Planungsakte Verfahren (Flächenwidmungsplan), Einkaufszentren, Widmungskategorien (Raumordnung), Bindung (der Verwaltungsbehörden an behördliche Entscheidungen)
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführer sind schuldig, der Beteiligten Gemeinde Seiersberg zuhanden ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. R H die mit 10.000 S bestimmten Prozeßkosten sowie der Beteiligten E Grundverwertungsgesellschaft mbH zuhanden ihres Vertreters Rechtsanwalt Dr. H K jun. die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten jeweils binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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