Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
- Rechtsrecherche mit Zugriff auf über 1 Million Quellen
- Dokumentenautomatisierung
- Mandatsverwaltung
- Gehostet in der EU und der Schweiz
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
Der KI-Arbeitsbereich für Juristen
14 Tage kostenlos testen (10 Fragen/Tag während der Testphase)
B580/90; B581/90•Verfassungsgerichtshof B580/90; B581/90
B580/90; B581/90Verfassungsgericht17.06.1991
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Abtretung, Identitätsfeststellung
I. Die Beschwerdeführer sind dadurch, daß sie von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 22. März 1990 um 0.12 Uhr festgenommen und bis 8.42 Uhr (der Erstbeschwerdeführer) bzw. bis 9.12 Uhr (der Zweitbeschwerdeführer) desselben Tages in Haft gehalten wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Vertreters die mit jeweils
S 31.500,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
III. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.