Verfassungsgerichtshof B580/90; B581/90

B580/90; B581/90Verfassungsgericht17.06.1991

Regest

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Abtretung, Identitätsfeststellung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B580/90,B581/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.06.1991

Spruch

I. Die Beschwerdeführer sind dadurch, daß sie von Organen der Bundespolizeidirektion Wien am 22. März 1990 um 0.12 Uhr festgenommen und bis 8.42 Uhr (der Erstbeschwerdeführer) bzw. bis 9.12 Uhr (der Zweitbeschwerdeführer) desselben Tages in Haft gehalten wurden, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

II. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Vertreters die mit jeweils

S 31.500,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

III. Der Antrag auf Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wird abgewiesen.

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