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B1149/90•Verfassungsgerichtshof B1149/90
B1149/90Verfassungsgericht17.06.1991
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Mißhandlung, VfGH / Abtretung
I. Die Beschwerdeführer sind durch die am 22. August 1990 um ca. 09.45 Uhr auf der Viehtaler Alm, KG Kleinreifling, Gemeinde Weyer-Land, erfolgte Verhaftung durch Gendarmeriebeamte als Organe der Bezirkshauptmannschaft Steyr-Land und die daran anschließende Anhaltung bis 13.18 Uhr (Erstbeschwerdeführer) bzw. bis 12.58 Uhr (Zweitbeschwerdeführerin) desselben Tages in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Schutz der persönlichen Freiheit verletzt worden.
II. 1. Hingegen sind die Beschwerdeführer durch die im Zuge der Verhaftung erfolgte Anwendung von Körperkraft durch die Gendarmeriebamten nicht in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden, nicht einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung unterzogen zu werden.
2. Insoweit wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
3. Im genannten Umfang wird die Beschwerde antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten.
III. Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen ihres Rechtsanwaltes die Verfahrenskosten in Höhe von S 5.500,-- binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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