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B1223/90•Verfassungsgerichtshof B1223/90
B1223/90Verfassungsgericht17.06.1991
Unabhängiger Verwaltungssenat, Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Verwaltungsvollstreckung, Ersatzfreiheitsstrafe, Vorführung Strafantritt, Verwaltungsstrafrecht
Der Beschwerdeführer ist durch die am Vormittag des 16. September 1990 erfolgte Festnahme durch zwei Beamte der Städtischen Sicherheitswache Dornbirn und die daran anschließende Anhaltung zunächst in der Wachstube derselben, sodann im Landesarrest Bludenz bis 13.00 Uhr desselben Tages in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.
Der Bund (Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit 15.000,-- S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.
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