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B827/88•Verfassungsgerichtshof B827/88
B827/88Verfassungsgericht15.06.1991
Baurecht, Baubewilligung, Bekanntgabe der Bebauungsvorschriften, Berufung, Bescheiderlassung (Zeitpunkt maßgeblich für Rechtslage), Bindung (der Verwaltungsbehörden an VfGH), VfGH / Aufhebung Wirkung, VfGH / Anlaßfall, Verwaltungsverfahren
Die beschwerdeführenden Parteien sind durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Stadt Wien ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden des Beschwerdevertreters die mit 15.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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