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G213/90•Verfassungsgerichtshof G213/90
G213/90Verfassungsgericht13.06.1991
Wahlen, Wahlrecht aktives, Wohnsitz
1. §21 Abs2 und §22 Abs4 Satz 1 der Steiermärkischen Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
2. Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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