Verfassungsgerichtshof G213/90

G213/90Verfassungsgericht13.06.1991

Regest

Wahlen, Wahlrecht aktives, Wohnsitz

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G213/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 13.06.1991

Spruch

1. §21 Abs2 und §22 Abs4 Satz 1 der Steiermärkischen Gemeindewahlordnung 1960, LGBl. Nr. 6, werden als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

2. Der Landeshauptmann von Steiermark ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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