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G163/91; G164/91•Verfassungsgerichtshof G163/91; G164/91
G163/91; G164/91Verfassungsgericht13.06.1991
Paßwesen, uneheliches Kind
Die im §12 Abs1 Paßgesetz 1969, BGBl. Nr. 422, enthaltenen Wendungen ", wenn sie ehelich oder an Kindesstatt angenommen sind," und ", wenn sie unehelich sind, in den Reisepaß ihrer Mutter" werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. Mai 1992 in Kraft.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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