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V46/91; V47/91; V48/91•Verfassungsgerichtshof V46/91; V47/91; V48/91
V46/91; V47/91; V48/91Verfassungsgericht13.06.1991
Getränkesteuer Steiermark
Der erste Satz des ArtII der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom 17. November 1988, A8-K 339/1985 - 6, mit der die Getränke- und Speiseeisabgabeordnung der Landeshauptstadt Graz vom 23. Dezember 1978, A8-432/12-1978, abgeändert wird (kundgemacht im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz vom 1. Dezember 1988, Nr. 16), wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Die Steiermärkische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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