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B154/90•Verfassungsgerichtshof B154/90
B154/90Verfassungsgericht11.06.1991
Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Festnehmung, Mißhandlung, Fesselung
1. Der Beschwerdeführer ist durch seine von Organen der Bezirkshauptmannschaft Baden am 27. Dezember 1989 von 0.00 Uhr bis 0.15 Uhr vorgenommene Verwahrung in einem verschlossenen Raum am Gendarmerieposten Berndorf sowie durch die Aufrechterhaltung seiner Fesselung von 0.00 Uhr bis 1.30 Uhr des genannten Tages weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen.
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