Verfassungsgerichtshof B979/90

B979/90Verfassungsgericht11.06.1991

Regest

Festnehmung, Benehmen ungestümes

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B979/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.06.1991

Spruch

Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er am 21. Juni 1990 um 10 Uhr 17 von Organen der Bundespolizeidirektion Graz festgenommen und anschließend bis 10 Uhr 35 angehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer die mit S 30.000,-- bestimmten Verfahrenskosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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