Verfassungsgerichtshof B821/90

B821/90Verfassungsgericht10.06.1991

Regest

Ausübung unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt, Wiederholungsgefahr, richterlicher Befehl, Festnehmung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B821/90

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 10.06.1991

Spruch

Der Beschwerdeführer ist dadurch, daß er in Wien von einem Organ der dortigen Bundespolizeidirektion am 27. Mai 1990, um 21 Uhr 20, festgenommen und jedenfalls bis 15 Uhr des darauffolgenden Tages in Haft gehalten wurde, im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf persönliche Freiheit verletzt worden.

Der Bund (Bundesminister für Inneres) ist schuldig, dem Beschwerdeführer zu Handen seines Vertreters die mit 15.000 S bestimmten Verfahrenskosten binnen vierzehn Tagen bei sonstigem Zwang zu ersetzen.

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