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B1388/90•Verfassungsgerichtshof B1388/90
B1388/90Verfassungsgericht10.06.1991
Grundverkehrsrecht, Behördenzuständigkeit Grundverkehr, Grundstück land- oder forstwirtschaftliches
Die Beschwerdeführer sind durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der bekämpfte Bescheid wird aufgehoben.
Das Land Vorarlberg ist schuldig, den Beschwerdeführern zu Handen des Beschwerdevertreters die mit S 18.750,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
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