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B1876/88•Verfassungsgerichtshof B1876/88
B1876/88Verfassungsgericht14.12.1990
VfGH / Anlaßfall
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Der Bescheid wird daher im angefochtenen Umfang aufgehoben.
Der Bund (Bundeskanzler) ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden der Beschwerdevertreterin die mit S 11.000,-
bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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