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B1434/89•Verfassungsgerichtshof B1434/89
B1434/89Verfassungsgericht14.12.1990
VfGH / Anlaßfall
Die beschwerdeführende Partei ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt worden.
Der Bescheid wird aufgehoben.
Die Oberösterreichische Landesregierung ist schuldig, der beschwerdeführenden Partei zuhanden des Beschwerdevertreters die mit S 15.000,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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