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B1570/89•Verfassungsgerichtshof B1570/89
B1570/89Verfassungsgericht13.12.1990
Rechtsanwälte, Disziplinarrecht Rechtsanwälte, Meinungsäußerungsfreiheit, Werbeverbot (Rechtsanwälte)
I. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Bescheid im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung verletzt worden, soweit dieser den Schuldspruch zu I.2) des Erkenntnisses des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 25. April 1986, D 181/84, bestätigt.
II. Demgegenüber ist der Beschwerdeführer durch den den Schuldspruch zu I.3) bestätigenden Teil des angefochtenen Bescheides weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in seinen Rechten verletzt worden.
III. Demnach wird der angefochtene Bescheid hinsichtlich des Schuldspruches zu I.2) sowie im Strafausspruch und Kostenspruch aufgehoben.
Im übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
IV. Die Kosten werden gegeneinander aufgehoben.
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