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V171/90•Verfassungsgerichtshof V171/90
V171/90Verfassungsgericht07.12.1990
Verordnungsbegriff, Bescheidbegriff, Nichtigkeit absolute, Hoheitsverwaltung, Privatwirtschaftsakt, RechtsV, VerwaltungsV, Verordnung Kundmachung, Staatsarchiv
Die vom Bundeskanzler zu GZ 123.610/3-I/2/88 erlassenen "Richtlinien für die Behandlung von Benützungsansuchen für die vom Österreichischen Staatsarchiv verwahrten Archivalien" vom 17. Februar 1988 werden gemäß Art139 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.
Der Bundeskanzler ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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