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V1/90•Verfassungsgerichtshof V1/90
V1/90Verfassungsgericht01.12.1990
Verordnungsbegriff, verschleierte Verfügung, Verordnungserlassung, Gemeinderecht Organe, Gemeinderat, Bürgermeister, Befangenheit, Entschädigung (Bürgermeister), Rückwirkung, Geltungsbereich (zeitlicher) einer Verordnung, Verordnung (Gemeinde-)
Der Satz "Diese Verordnung tritt mit 1.1.1988 in Kraft." in der Verordnung der Gemeindevertretung der Gemeinde Klaus vom 3. Februar 1988 über die Festsetzung der Entschädigung des Bürgermeisters, kundgemacht durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Klaus in der Zeit von 22. Februar 1988 bis 11. März 1988, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Im übrigen wird dem Antrag keine Folge gegeben.
Die Vorarlberger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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