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B662/87; B701/87; B816/87; B834/87; B1053/87; B1153/87; B1325/87•Verfassungsgerichtshof B662/87; B701/87; B816/87; B834/87; B1053/87; B1153/87; B1325/87
B662/87; B701/87; B816/87; B834/87; B1053/87; B1153/87; B1325/87Verfassungsgericht16.03.1988
VfGH / Prüfungsmaßstab, Bewertung, Arbeitsrecht
Die bf. Gesellschaften sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Die von der Neusiedler Aktiengesellschaft zu B662/87, von der Hans Glimberger Vermögensverwaltungsgesellschaft m.b.H. zu B701/87, von der Hans Glimberger Gesellschaft zu B816/87 und von der Österreichischen Automobilfabrik ÖAF-Gräf Stift Aktiengesellschaft zu B1325/87 eingebrachten Beschwerden werden dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob diese Gesellschaften durch die bekämpften Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.
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