Verfassungsgerichtshof B662/87; B701/87; B816/87; B834/87; B1053/87; B1153/87; B1325/87

B662/87; B701/87; B816/87; B834/87; B1053/87; B1153/87; B1325/87Verfassungsgericht16.03.1988

Regest

VfGH / Prüfungsmaßstab, Bewertung, Arbeitsrecht

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof B662/87,B701/87,B816/87,B834/87,B1053/87,B1153/87,B1325/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.03.1988

Spruch

Die bf. Gesellschaften sind durch die angefochtenen Bescheide weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.

Die Beschwerden werden abgewiesen.

Die von der Neusiedler Aktiengesellschaft zu B662/87, von der Hans Glimberger Vermögensverwaltungsgesellschaft m.b.H. zu B701/87, von der Hans Glimberger Gesellschaft zu B816/87 und von der Österreichischen Automobilfabrik ÖAF-Gräf Stift Aktiengesellschaft zu B1325/87 eingebrachten Beschwerden werden dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob diese Gesellschaften durch die bekämpften Bescheide in einem sonstigen Recht verletzt worden sind.

Setzen Sie Ihre Recherche in ChatGPT oder Claude fort

Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.