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G158/87; G229/87; V141/87•Verfassungsgerichtshof G158/87; G229/87; V141/87
G158/87; G229/87; V141/87Verfassungsgericht15.03.1988
Wiederverlautbarung, Auslegung, Sozialhilfe
1. Die Wortfolge "und die mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen Angehörigen" im §4 Abs1 erster Satz des Kärntner Sozialhilfegesetzes 1981 (Anlage zur Kundmachung der Landesregierung vom 2. Februar 1981, LGBl. für Kärnten Nr. 30, über die Wiederverlautbarung des Kärntner Sozialhilfegesetzes) in der Fassung vor der Nov. LGBl. Nr. 1/1988 war verfassungswidrig.
Der Landeshauptmann von Kärnten ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
2. §1 Abs2 der (Kärntner) Sozialhilfe-Leistungsverordnung 1986, LGBl. für Kärnten Nr. 68/1985 war gesetzwidrig.
Die Kärntner Landesregierung ist verpflichtet, diesen Ausspruch unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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