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B942/87•Verfassungsgerichtshof B942/87
B942/87Verfassungsgericht12.03.1988
Hausrecht, Hausdurchsuchung, Beschlagnahme, Fernmelderecht, VfGH / Bescheid, VfGH / Sachentscheidung, VfGH / Kosten
I. 1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen das Betreten und die angebliche Durchsuchung des Büros des Beschwerdeführers am 5. 8. 1987 in 5020 Salzburg, S.straße, wendet, zurückgewiesen.
2. Im gleichen Umfang wird der Antrag, die Beschwerde dem VwGH abzutreten, abgewiesen.
II. 1. Der Bf. wurde durch die nach dem 19. November 1987 fortdauernde vorläufige Beschlagnahme von Fernmeldegeräten in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt. Die vorläufige Beschlagnahme wird aufgehoben.
2. Im übrigen ist der Bf. in keinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht verletzt worden. Die Beschwerde wird insoweit abgewiesen und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob der Bf. durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
3. Die Ansprüche auf Kostenersatz werden gegeneinander aufgehoben.
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