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G154/87; G251/87; G84/88•Verfassungsgerichtshof G154/87; G251/87; G84/88
G154/87; G251/87; G84/88Verfassungsgericht12.03.1988
VfGH / Präjudizialität, Schischulen
1. Das Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit der Abs4 und 5 des §11 des Tiroler Schischulgesetzes vom 22. Oktober 1980, LGBl. für Tirol Nr. 3/1981, wird eingestellt.
2. §6, die Worte "in einem Schischulgebiet ein Bedarf nach einer Schischule gegeben ist und" im Abs3 des §7 und der Abs1 des §10 des Tiroler Schischulgesetzes vom 22. Oktober 1980, LGBl. für Tirol Nr. 3/1981, werden als verfassungswidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 28. Feber 1989 in Kraft.
Frühere gesetzliche Vorschriften treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Tirol ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.
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