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G211/87; G212/87•Verfassungsgerichtshof G211/87; G212/87
G211/87; G212/87Verfassungsgericht10.03.1988
VfGH / Präjudizialität, Jagdrecht, Jagdschaden, Wildschaden, VfGH / Bedenken, VfGH / Prüfungsumfang
In §123 Abs2 des Burgenländischen Jagdgesetzes, LGBl. 30/1970, werden der dritte und der vierte Satz als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Burgenland ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Landesgesetzblatt verpflichtet.
Im übrigen werden die Anträge des VwGH zurückgewiesen.
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