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V35/86•Verfassungsgerichtshof V35/86
V35/86Verfassungsgericht02.03.1988
VfGH / Präjudizialität, Straßenverwaltung, Enteignung, Straßenverwaltung / Nachbarrechte, Straßenbaubewilligung, Verwaltungsverfahren, Partei
Die V der Salzburger Landesregierung vom 18. September 1981, mit der hinsichtlich eines Teiles der Wiestal Landesstraße die Umlegung verfügt wird, LGBl. Nr. 88/1981, wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Salzburger Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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