Verfassungsgerichtshof V12/87

V12/87Verfassungsgericht02.03.1988

Regest

VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnung, RechtsV, VerwaltungsV, Geschäftsverteilung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V12/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 02.03.1988

Spruch

1. Der Antrag, §159 Abs2 des Dienstbuches für die Führung der öffentlichen Bücher (Grundbuchsvorschrift), Erlaß vom 1. März 1930, JABl. 2/1930, gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.

2. §461 Abs2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264/1951, wird gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.

Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.

Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.

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