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V12/87•Verfassungsgerichtshof V12/87
V12/87Verfassungsgericht02.03.1988
VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnung, RechtsV, VerwaltungsV, Geschäftsverteilung
1. Der Antrag, §159 Abs2 des Dienstbuches für die Führung der öffentlichen Bücher (Grundbuchsvorschrift), Erlaß vom 1. März 1930, JABl. 2/1930, gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufzuheben, wird zurückgewiesen.
2. §461 Abs2 der Geschäftsordnung für die Gerichte I. und II. Instanz (Geo.) vom 9. Mai 1951, BGBl. Nr. 264/1951, wird gemäß Art139 Abs1 B-VG als gesetzwidrig aufgehoben.
Die aufgehobene Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Der Bundesminister für Justiz ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche im Bundesgesetzblatt verpflichtet.
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