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V11/87•Verfassungsgerichtshof V11/87
V11/87Verfassungsgericht29.02.1988
Religionsgesellschaften, VfGH / Prüfungsgegenstand, Verordnung, RechtsV, VerwaltungsV, VfGH / Präjudizialität, Kundmachung Verordnung
Die V des Bundesministers für Unterricht und Kunst vom 2. Mai 1979, Zl. 9076/7-9c/79, betreffend Genehmigung zur Errichtung der ersten Wiener Islamischen Religionsgemeinde "und der Verfassung der Islamischen Glaubensgemeinschaft in Österreich", wird als gesetzwidrig aufgehoben.
Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 31. August 1988 in Kraft.
Der Bundesminister für Unterricht, Kunst und Sport ist verpflichtet, diese Aussprüche unverzüglich im Bundesgesetzblatt kundzumachen.
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