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B874/86; B875/86•Verfassungsgerichtshof B874/86; B875/86
B874/86; B875/86Verfassungsgericht19.03.1987
VfGH / Gegenstandslosigkeit, Bescheidbegriff
1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 6. August 1986 richtet, zurückgewiesen.
Gemäß Art140 B-VG wird die Verfassungsmäßigkeit des §49 Abs3 der Salzburger Krankenanstaltenordnung 1975, LGBl. Nr. 97/1975, von Amts wegen geprüft.
Das Verfahren über die Beschwerde gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14. August 1986 wird nach der Entscheidung im Gesetzesprüfungsverfahren fortgesetzt werden.
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