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B299/86; B300/86; B301/86; B325/86; B326/86•Verfassungsgerichtshof B299/86; B300/86; B301/86; B325/86; B326/86
B299/86; B300/86; B301/86; B325/86; B326/86Verfassungsgericht18.03.1987
VfGH / Anlaßfall
Die bf. Gesellschaft ist durch die angefochtenen Bescheide wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Bescheide werden daher aufgehoben.
Das Land Niederösterreich ist schuldig, der bf. Gesellschaft die mit S 66.000,-- bestimmten Kosten des Verfahrens binnen vierzehn Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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