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G270/86•Verfassungsgerichtshof G270/86
G270/86Verfassungsgericht18.03.1987
Bezüge, Mandatare
§15 Abs6 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/1985 wird als verfassungswidrig aufgehoben.
Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.
Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.
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