Verfassungsgerichtshof G270/86

G270/86Verfassungsgericht18.03.1987

Regest

Bezüge, Mandatare

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof G270/86

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.03.1987

Spruch

§15 Abs6 des Stadtrechtes der Landeshauptstadt Innsbruck 1975, LGBl. Nr. 53, in der Fassung des Gesetzes LGBl. Nr. 15/1985 wird als verfassungswidrig aufgehoben.

Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Wirksamkeit.

Der Landeshauptmann von Tirol ist zur unverzüglichen Kundmachung der Aufhebung im Landesgesetzblatt verpflichtet.

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