Verfassungsgerichtshof V10/87

V10/87Verfassungsgericht17.03.1987

Regest

Verordnung, Kundmachung, Baurecht, Raumordnung, Naturschutz- und Landschaftsschutz, Gemeinderecht, Aufsichtsrecht, Genehmigung

Gesamter Gesetzestext

Verfassungsgerichtshof V10/87

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.03.1987

Spruch

Die vom Gemeinderat der Stadtgemeinde Gloggnitz am 23. Juni 1983 beschlossene, durch Anschlag an der Amtstafel vom 27. Juni 1983 bis 12. Juli 1983 kundgemachte und am 13. Juli 1983 in Kraft getretene V über die Erlassung eines Bebauungsplanes für die Grundstücke 1080/2 und 1080/3, KG Stuppach, (Silbersberg-Äcker) wird, soweit sie sich auf das einen wesentlichen Bestandteil der V bildende Plandokument des Architekturbüros NÖ-Süd, Dipl.Ing. Heinz Seiser, bezieht, als gesetzwidrig aufgehoben.

Die V war, soweit sie sich auf die dazugehörigen, einen wesentlichen Bestandteil der V bildenden Bebauungsvorschriften bezieht, gesetzwidrig.

Die Niederösterreichische Landesregierung ist zur unverzüglichen Kundmachung dieser Aussprüche verpflichtet.

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