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B933/86•Verfassungsgerichtshof B933/86
B933/86Verfassungsgericht16.03.1987
VfGH / Legitimation, Religionsgesellschaften, VfGH / Instanzenzugserschöpfung, Staatskirchenrecht, Glaubens- und Gewissensfreiheit, Religionsfreiheit
Die bf. Diözese ist durch den angefochtenen Bescheid weder in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht noch wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm in ihren Rechten verletzt worden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
und dem VwGH zur Entscheidung darüber abgetreten, ob die bf. Diözese durch den angefochtenen Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden ist.
Die bf. Diözese ist schuldig, der beteiligten Partei zu Handen ihres Rechtsvertreters die mit 11.000 S bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.
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